| Vereinsstatuten |
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SATZUNG des SV Wanne 1911 e.V. 1. Name, Sitz und Zweck 1.1 Der am 22. Februar 1911 gegründete Verein führt den Namen: Sportverein Wanne 1911 e.V. Die Vereinsfarben sind Schwarz-Weiß 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Herne (früher Wanne-Eickel) und ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 287 eingetragen. 1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports 1.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 1.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 1.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1.7 Der Verein kann alle Sportarten nach den Richtlinien des Deutschen Sportbundes und der Sportfachverbände betreiben. 1.8 Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Vereinsmitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände an. 1.9 Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. 1.10 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Aufgaben 2.1 Die Aufgaben des Vereins erstrecken sich auf a) Förderung und Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude. b) Bildung und Erziehung der Jugendlichen unter Beachtung pädagogischer, sozialer und gesundheitlicher Gesichtspunkte. c) Zusammenarbeit mit anderen Sport- und Jugendorganisationen, sowie der Pflege der internationalen Verständigung. d) Pflege des geselligen Zusammenlebens. 3. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) die Jugend- und Abteilungsversammlungen c) der Vorstand d) die Ausschüsse e) der Ältestenrat 4. Mitgliederversammlungen 4.1 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung 4.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich statt 4.3 Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 4.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand muss schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. 4.5 Mit der Einberufung der Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Sie muss folgende Punkte enthalten: a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung b) Verlesung des Protokolls der letzten Hauptversammlung c) Bericht des Vorstandes d) Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht e) Entlastung des Vorstandes f) Wahlen (sofern in dem Jahr Wahlen anstehen oder Ergänzungswahlen erforderlich sind) g) Verschiedenes 4.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 4.7 Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. 5. Abteilungsversammlungen 5.1 Die Abteilungsversammlungen müssen rechtzeitig vor der Hauptversammlung stattfinden. Die Abteilungsversammlungen werden durch den jeweiligen Abteilungsleiter einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfall durch ein Mitglied des Abteilungsvorstandes. 5.2 Die Abteilungsvorstände werden der Hauptversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Wird ein Abteilungsvorstand nicht bestätigt, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Abteilungsversammlung einzuberufen, zum Zweck der Neuwahl des Abteilungsvorstandes. Wenn in einer Abteilung kein Abteilungsvorstand gewählt werden konnte, werden dessen Aufgaben durch den geschäftsführenden Vorstand übernommen, bis ein neuer Abteilungsvorstand gewählt ist. 5.3 Alle Beschlüsse der Abteilungsversammlung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. 5.4 Die Vorsitzenden der Abteilungen sind für ihre Abteilungen dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber verantwortlich und auf dessen Wunsch jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 6. Vorstand 6.1 Der Vorstand besteht aus dem a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) 1. Geschäftsführer, 2. Geschäftsführer d) 1. Kassierer, 2- Kassierer e) Sozialwart f) Fußballausschuss g) je 2 Vertretern der Abteilungsvorstände h) Pressewart i) Platzkassierer j) Ältestenrat 6.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) 1. Geschäftsführer d) 1. Kassierer e) Sozialwart 6.3 Der geschäftsführende Vorstand hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder. Für die Verfügung über Konten und Depots gilt, dass jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam über die entsprechenden Guthaben verfügen können. Kreditaufnahmen zu Lasten des Vereines bedürfen, sofern Sie einen Betrag von € 3.000,00 übersteigen, der Genehmigung durch die Hauptversammlung. 6.4 Der gesamte Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand sich bis zur nächsten Hauptversammlung durch Ernennung ergänzen. Auf der nächsten Hauptversammlung ist dann eine Neuwahl/Bestätigung durchzuführen. 6.5 Der 1. Vorsitzende beruft und leitet Vorstandssitzungen. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. 6.6 Der geschäftsführende Vorstand ist in allen laufenden Vereinsangelegenheiten verantwortlich und zuständig. Beschlüsse der Sportabteilungen sowie aller Ausschüsse bedürfen seiner Bestätigung. Diese Beschlüsse können aufgehoben und zur erneuten Beschlussfassung an den Vorstand verwiesen werden. 6.7 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können an allen Versammlungen und Sitzungen des Vereins und seiner Abteilungen, zu denen sie schriftlich einzuladen sind, stimmberechtigt teilnehmen. 7. Ausschüsse 7.1 Für besondere Aufgabenbereiche können Ausschüsse gebildet werden. 7.2 Die Berufung und Abberufung der Ausschussmitglieder erfolgt durch den Vorstand. 8. Ältestenrat 8.1 Der Ältestenrat ist zuständig für Streitigkeit der Mitglieder untereinander und für Streitigkeiten der Mitglieder mit dem Vorstand, soweit sie das Vereinsleben betreffen. Er ist auch zuständig als 2. Instanz im Falle des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes. Der Ältestenrat kann vom Vorstand auch bei schwerwiegenden Entscheidungen als Berater hinzugezogen werden. 9. Erwerb der Mitgliedschaft 9.1 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. 9.2 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Anträge Minderjähriger müssen von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. 9.3 Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand, in den Abteilungen der Abteilungsvorstand. 10. Verlust der Mitgliedschaft 10.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. 10.2 Die Austrittserklärung muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden. Der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. 10.3 Ein Mitglied kann durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in gröblicher Art und Weise gegen die Satzung und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt bzw. den Verein und seine Interessen dadurch schädigt. 10.4. Ein wichtiger Grund für einen Vereinsausschluss liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied: a) gröblich gegen die geschriebenen und ungeschriebenen Regeln des Sports und seiner Verbände verstößt. b) Mitglieder der Vereinsorgane beleidigt und in Ihrer Ehre verletzt. c) Straftaten zu Lasten des Vereins oder seiner Mitglieder begeht. d) sich in der Öffentlichkeit negativ oder beleidigend über den Verein geäußert. e) der Erfüllung der Beitragspflicht trotz Abmahnung in wiederholter Art und Weise nicht nachkommt. 10.5 Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gemäß Ziffer 10.3/10.4 kann das Mitglied den Ältestenrat anrufen, welcher über den Ausschluss abschließend entscheidet. 10.6 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche gegen den Verein. Der Ausgeschiedene hat alle sich in seiner Obhut befindlichen und dem Verein gehörenden Gegenstände unverzüglich zurückzugeben. 11. Beiträge 11.1 Die Höhe des von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Weiteres regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Vorgaben des LSB müssen berücksichtigt werden. 11.2 Die Zahlung der Beiträge ist eine Bringschuld und kann erfolgen durch a) Bankeinzug b) Überweisung durch das Mitglied c) Barzahlung beim Kassierer 11.3 Die Zahlung der Beiträge hat vierteljährlich bis zum Quartalsende zu erfolgen. 11.4 In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen. 11.5 Ist ein Mitglied mit den Beiträgen mit mehr als zwei Quartalsraten in Rückstand, kann es von der Teilnahme an vereinsseitigen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Über einen endgültigen Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand. 12. Stimmrecht und Wählbarkeit 12.1 In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an stimmberechtigt. Jüngere Mitglieder können als Gäste teilnehmen. 12.2 Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. 12.3 Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn die Bereitschaft zur Übernahme einer zu wählenden Position schriftlich vorliegt. 12.4 Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes aussagte. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 12.5 Wahlen sind durch offene Handzeichen vorzunehmen. Geheime Wahlen erfolgen, wenn mehr als eine Person für einen Posten kandidiert. Wird für die Wahl einer einzelnen Person für einen Posten geheime Wahl beantragt, so ist diese durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt. 12.6 Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 13. Ehrungen 13.1 Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die sich um die Vereinsarbeit verdient gemacht haben zu ehren. Weiteres regelt die Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. 14. Sportabteilungen 14.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten und den Jugendsport bestehen Unterabteilungen. Im Bedarfsfall können durch Beschluss des Vorstandes neue Unterabteilungen gegründet werden. 14.2 Die Sportabteilungen führen und verwalten sich selbst im Sinne der Vereinssatzung und der jeweiligen Abteilungsordnung. Sie entscheiden auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. 14.3 Die Vorsitzenden der Abteilungen sind für ihre Abteilung dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber verantwortlich und auf dessen Wunsch jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 14.4 Die Bildung des jeweiligen Abteilungsvorstandes regelt die Abteilungsordnung. Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter sind Mitglied des erweiterten Vereinsvorstandes. 15. Abteilungsordnungen 15.1 Für jede dem Verein angegliederte Abteilung ist eine Abteilungsordnung zu erstellen. Die Abteilungsordnung regelt die Arbeit in der entsprechenden Abteilung. Die Abteilungsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen der Abteilungsordnung werden auf den Abteilungsversammlungen beschlossen. Die Änderungen der Abteilungsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 16. Protokollierung der Beschlüsse 16.1 Über die Beschlüsse aller Versammlungen und Sitzungen der Vereinsgremien sind jeweils Protokolle anzufertigen. Dem geschäftsführenden Vorstand ist eine Protokollausfertigung unverzüglich zuzuleiten. 17. Kassenprüfer 17.1 Es sind mindestens drei Kassenprüfer in der Hauptversammlung zu wählen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 17.2 Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kasse und sonstiger Bücher/Kassenunterlagen aller Vereinsgremien zu nehmen und Auskünfte über Vereinsverwaltung und Rechnungsführung zu verlangen. 18. Satzungsänderungen 18.1 Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. 19. Auflösung des Vereins 19.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen darf, beschlossen werden. 19.2 Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 19.3 Sollten bei der ersten Versammlung weniger als vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung unter Wahrung einer 14tägigen Ladungsfrist einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen kann. 19.4 Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 20. Inkrafttreten 20.1 Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft. Herne, 31. Januar 2003 gez. - Winfried Feldmann - - Ulrich Bitter - ( 1.Vorsitzender ) ( 2. Vorsitzender ) - Jörg Ziegler - - Rudolf Kassalik - - Mathias Bertram - ( 1. Geschäftsführer ) ( 1. Kassierer ) ( Sozialwart ) |