Vereinsstatuten
SATZUNG
des SV Wanne 1911 e.V.

1. Name, Sitz und Zweck
1.1 Der am 22. Februar 1911 gegründete Verein führt den Namen:
Sportverein Wanne 1911 e.V.
Die Vereinsfarben sind Schwarz-Weiß
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Herne (früher Wanne-Eickel) und ist in das Vereinsregister
unter der Nr. VR 287 eingetragen.
1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung,
insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports
1.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.7 Der Verein kann alle Sportarten nach den Richtlinien des Deutschen Sportbundes und der
Sportfachverbände betreiben.
1.8 Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach
sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Vereinsmitglieder erkennen die Satzungen
und Ordnungen dieser Verbände an.
1.9 Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
1.10 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Aufgaben
2.1 Die Aufgaben des Vereins erstrecken sich auf
a) Förderung und Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesunderhaltung und Lebensfreude.
b) Bildung und Erziehung der Jugendlichen unter Beachtung pädagogischer, sozialer und
gesundheitlicher Gesichtspunkte.
c) Zusammenarbeit mit anderen Sport- und Jugendorganisationen, sowie der Pflege der
internationalen Verständigung.
d) Pflege des geselligen Zusammenlebens.
3. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Jugend- und Abteilungsversammlungen
c) der Vorstand
d) die Ausschüsse
e) der Ältestenrat
4. Mitgliederversammlungen
4.1 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung
4.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich statt
4.3 Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten
Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand muss
schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen.
4.5 Mit der Einberufung der Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Sie muss
folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
b) Verlesung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
c) Bericht des Vorstandes
d) Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen (sofern in dem Jahr Wahlen anstehen oder Ergänzungswahlen erforderlich sind)
g) Verschiedenes
4.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
4.7 Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall
durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
5. Abteilungsversammlungen
5.1 Die Abteilungsversammlungen müssen rechtzeitig vor der Hauptversammlung stattfinden.
Die Abteilungsversammlungen werden durch den jeweiligen Abteilungsleiter einberufen
und geleitet. Im Verhinderungsfall durch ein Mitglied des Abteilungsvorstandes.
5.2 Die Abteilungsvorstände werden der Hauptversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen.
Wird ein Abteilungsvorstand nicht bestätigt, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue
Abteilungsversammlung einzuberufen, zum Zweck der Neuwahl des Abteilungsvorstandes.
Wenn in einer Abteilung kein Abteilungsvorstand gewählt werden konnte, werden dessen
Aufgaben durch den geschäftsführenden Vorstand übernommen, bis ein neuer Abteilungsvorstand
gewählt ist.
5.3 Alle Beschlüsse der Abteilungsversammlung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
5.4 Die Vorsitzenden der Abteilungen sind für ihre Abteilungen dem geschäftsführenden
Vorstand gegenüber verantwortlich und auf dessen Wunsch jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet.
6. Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 1. Geschäftsführer, 2. Geschäftsführer
d) 1. Kassierer, 2- Kassierer
e) Sozialwart
f) Fußballausschuss
g) je 2 Vertretern der Abteilungsvorstände
h) Pressewart
i) Platzkassierer
j) Ältestenrat
6.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 1. Geschäftsführer
d) 1. Kassierer
e) Sozialwart
6.3 Der geschäftsführende Vorstand hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Er vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder. Für die Verfügung
über Konten und Depots gilt, dass jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam über die
entsprechenden Guthaben verfügen können. Kreditaufnahmen zu Lasten des Vereines
bedürfen, sofern Sie einen Betrag von € 3.000,00 übersteigen, der Genehmigung durch die
Hauptversammlung.
6.4 Der gesamte Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus,
so kann der Vorstand sich bis zur nächsten Hauptversammlung durch Ernennung ergänzen.
Auf der nächsten Hauptversammlung ist dann eine Neuwahl/Bestätigung durchzuführen.
6.5 Der 1. Vorsitzende beruft und leitet Vorstandssitzungen. Im Falle der Verhinderung tritt an
die Stelle des 1. Vorsitzenden ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
6.6 Der geschäftsführende Vorstand ist in allen laufenden Vereinsangelegenheiten verantwortlich
und zuständig. Beschlüsse der Sportabteilungen sowie aller Ausschüsse bedürfen
seiner Bestätigung. Diese Beschlüsse können aufgehoben und zur erneuten
Beschlussfassung an den Vorstand verwiesen werden.
6.7 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können an allen Versammlungen und
Sitzungen des Vereins und seiner Abteilungen, zu denen sie schriftlich einzuladen sind,
stimmberechtigt teilnehmen.
7. Ausschüsse
7.1 Für besondere Aufgabenbereiche können Ausschüsse gebildet werden.
7.2 Die Berufung und Abberufung der Ausschussmitglieder erfolgt durch den Vorstand.
8. Ältestenrat
8.1 Der Ältestenrat ist zuständig für Streitigkeit der Mitglieder untereinander und für Streitigkeiten
der Mitglieder mit dem Vorstand, soweit sie das Vereinsleben betreffen. Er ist auch
zuständig als 2. Instanz im Falle des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes. Der Ältestenrat
kann vom Vorstand auch bei schwerwiegenden Entscheidungen als Berater hinzugezogen
werden.
9. Erwerb der Mitgliedschaft
9.1 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
9.2 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Anträge Minderjähriger
müssen von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein.
9.3 Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand, in den Abteilungen der
Abteilungsvorstand.
10. Verlust der Mitgliedschaft
10.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.
10.2 Die Austrittserklärung muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet
werden. Der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende
eines Kalenderjahres zulässig.
10.3 Ein Mitglied kann durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es in gröblicher Art und Weise gegen die Satzung und Anordnungen der
Vereinsorgane verstößt bzw. den Verein und seine Interessen dadurch schädigt.
10.4. Ein wichtiger Grund für einen Vereinsausschluss liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
a) gröblich gegen die geschriebenen und ungeschriebenen Regeln des Sports und seiner
Verbände verstößt.
b) Mitglieder der Vereinsorgane beleidigt und in Ihrer Ehre verletzt.
c) Straftaten zu Lasten des Vereins oder seiner Mitglieder begeht.
d) sich in der Öffentlichkeit negativ oder beleidigend über den Verein geäußert.
e) der Erfüllung der Beitragspflicht trotz Abmahnung in wiederholter Art und Weise nicht
nachkommt.
10.5 Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gemäß Ziffer 10.3/10.4 kann das
Mitglied den Ältestenrat anrufen, welcher über den Ausschluss abschließend entscheidet.
10.6 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche gegen den Verein.
Der Ausgeschiedene hat alle sich in seiner Obhut befindlichen und dem Verein gehörenden
Gegenstände unverzüglich zurückzugeben.
11. Beiträge
11.1 Die Höhe des von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Weiteres regelt die Beitragsordnung, die
nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Vorgaben des LSB müssen berücksichtigt werden.
11.2 Die Zahlung der Beiträge ist eine Bringschuld und kann erfolgen durch
a) Bankeinzug
b) Überweisung durch das Mitglied
c) Barzahlung beim Kassierer
11.3 Die Zahlung der Beiträge hat vierteljährlich bis zum Quartalsende zu erfolgen.
11.4 In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Beiträge stunden, teilweise
oder ganz erlassen.
11.5 Ist ein Mitglied mit den Beiträgen mit mehr als zwei Quartalsraten in Rückstand, kann es
von der Teilnahme an vereinsseitigen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Über einen
endgültigen Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand.
12. Stimmrecht und Wählbarkeit
12.1 In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an stimmberechtigt.
Jüngere Mitglieder können als Gäste teilnehmen.
12.2 Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
12.3 Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn die Bereitschaft zur Übernahme einer
zu wählenden Position schriftlich vorliegt.
12.4 Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes aussagte. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung.
12.5 Wahlen sind durch offene Handzeichen vorzunehmen. Geheime Wahlen erfolgen, wenn
mehr als eine Person für einen Posten kandidiert. Wird für die Wahl einer einzelnen Person
für einen Posten geheime Wahl beantragt, so ist diese durchzuführen, wenn die Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
12.6 Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereinigt.
13. Ehrungen
13.1 Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die sich um die Vereinsarbeit verdient gemacht
haben zu ehren. Weiteres regelt die Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
14. Sportabteilungen
14.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten und den Jugendsport bestehen Unterabteilungen.
Im Bedarfsfall können durch Beschluss des Vorstandes neue Unterabteilungen gegründet
werden.
14.2 Die Sportabteilungen führen und verwalten sich selbst im Sinne der Vereinssatzung und der
jeweiligen Abteilungsordnung. Sie entscheiden auch über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel.
14.3 Die Vorsitzenden der Abteilungen sind für ihre Abteilung dem geschäftsführenden Vorstand
gegenüber verantwortlich und auf dessen Wunsch jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
14.4 Die Bildung des jeweiligen Abteilungsvorstandes regelt die Abteilungsordnung.
Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter sind Mitglied des erweiterten
Vereinsvorstandes.
15. Abteilungsordnungen
15.1 Für jede dem Verein angegliederte Abteilung ist eine Abteilungsordnung zu erstellen. Die
Abteilungsordnung regelt die Arbeit in der entsprechenden Abteilung. Die Abteilungsordnungen
sind nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen der Abteilungsordnung werden auf
den Abteilungsversammlungen beschlossen. Die Änderungen der Abteilungsordnung
bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
16. Protokollierung der Beschlüsse
16.1 Über die Beschlüsse aller Versammlungen und Sitzungen der Vereinsgremien sind jeweils
Protokolle anzufertigen. Dem geschäftsführenden Vorstand ist eine Protokollausfertigung
unverzüglich zuzuleiten.
17. Kassenprüfer
17.1 Es sind mindestens drei Kassenprüfer in der Hauptversammlung zu wählen. Die Kassenprüfer
werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
17.2 Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kasse und sonstiger Bücher/Kassenunterlagen
aller Vereinsgremien zu nehmen und Auskünfte über Vereinsverwaltung und
Rechnungsführung zu verlangen.
18. Satzungsänderungen
18.1 Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
19. Auflösung des Vereins
19.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, auf deren
Tagesordnung nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen darf, beschlossen werden.
19.2 Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
19.3 Sollten bei der ersten Versammlung weniger als vier Fünftel der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung unter Wahrung einer 14tägigen
Ladungsfrist einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
19.4 Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
20. Inkrafttreten
20.1 Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.
Herne, 31. Januar 2003
gez.
- Winfried Feldmann - - Ulrich Bitter -
( 1.Vorsitzender ) ( 2. Vorsitzender )
- Jörg Ziegler - - Rudolf Kassalik - - Mathias Bertram -
( 1. Geschäftsführer ) ( 1. Kassierer ) ( Sozialwart )