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SV Wanne 1911 e.V.
-Jugendabteilung-
Vereinsjugendordnung

1. Die Jugendabteilung des SV Wanne 1911 besteht aus:
a) allen weiblichen und männlichen jugendlichen Mitgliedern
b) allen innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
c) allen in der Jugendabteilung gemeldeten erwachsenen Mitglieder
2. Die Jugendabteilung des SV Wanne 1911 e.V. führt und verwaltet
sich selbstständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr
zufließenden Mittel.
3. Aufgaben der Jugendabteilung des SV Wanne 1911 e.V. sind unter
Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und
sozialen Rechtsstaates
a) die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports, als
Teil der Jugendarbeit.
b) die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesunderhaltung und Lebensfreude.
c) die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation
in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur
Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
d) die Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und der zeitgemäßen
Gesellung.
e) die Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
f) die Pflege internationaler Verständigung
4. Organe der Jugendabteilung des SV Wanne 1911 e.V. sind:
a) der Vereinsjugendtag
b) der Vereinsjugendvorstand
c) der Vereinsjugendausschuß
5. Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Sie
sind das oberste Organ der Jugend des SV Wanne 1911 e.V. Stimmberechtigt
sind auf dem Vereinsjugendtag alle jugendlichen Mitglieder
der A-, B- und C-Junioren-Jahrgänge, sowie die gewählten und berufenen
Mitglieder des Jugendausschusses. Die unter Punkt 1 c genannten Mitglieder
sind stimmberechtigt, sofern sie bereits 3 volle Kalendermonate
Mitglied der Jugendabteilung sind.
6. Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses.
c) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
d) Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
e) Wahl des Vereinsjugendvorstandes und des Vereinsjugendausschusses.
f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
7. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er ist zwei
Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und eventuell eingebrachter Anträge durch Aushang einzuberufen. Auf Antrag
eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung oder mit
der Hälfte der Stimmen des Vereinsjugendausschusses muß ein außerordentlicher
Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen, mit einer Ladungsfrist
von einer Woche, stattfinden.
8. Der Vereinsjugendtag ist beschlußfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Er wird beschlußunfähig, wenn die
Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht
mehr anwesend ist. Voraussetzung ist jedoch, daß die Beschlußunfähigkeit
durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist.
9. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht
übertragbare Stimme.
10. Der Jugendvorstand besteht aus:
a) dem Jugendausschußvorsitzenden (Jugendleiter)
b) dem stellvertretenden Jugendausschußvorsitzenden
c) dem Jugendgeschäftsführer
d) dem Jugendkassierer
e) dem stellvertretenden Jugendgeschäftsführer
f) dem stellvertretenden Jugendkassierer
Der Jugendausschuß besteht aus:
a) dem Jugendvorstand
b) den Trainern und Betreuern
c) den Beisitzern
d) bis zu 4 Jugendsprechern
11. Der Jugendvorstand vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen
und außen. Für die Verfügung über Konten und Depots der Jugendabteilung
gilt, daß jeweils zwei Jugendvorstandsmitglieder gemeinsam über die entsprechenden
Guthaben verfügen können. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter
sind Mitglieder des erweiterten Vereinsvorstandes.
12. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden für 2 Jahre gewählt und
bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. In den
Vereinsjugendausschuß ist jeder Vereinsmitglied wählbar. Jugendliche
Beisitzer und Jugendsprecher müssen zwischen 13 und 18 Jahren alt sein.
13. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
der Vereinsjugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem
Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
14. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt.
Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom
Jugendvorsitzenden binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen. Der
geschäftsführende Vereinsvorstand hat das Recht an den Sitzungen des
Jugendausschusses mit Stimmberechtigung teilzunehmen.
15. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten
des Vereines. Er entscheidet über die Verwendung der öffentlichen
zweckgebundenen Mittel, die der Jugendabteilung zufließen. Dies gilt auch
für die Mittel, die der Vereinsvorstand der Jugendabteilung im Haushaltsplan
zur Verfügung stellt.
16. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuß
Unterausschüsse bilden. Die Beschlüsse dieser Ausschüsse bedürfen der Zustimmung
der Jugendausschusses.
17. Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Jugendspielordnung des Westdeutschen
Fußball- und Leichtathletikverbandes. Die Selbstverantwortung der
Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
18. Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag
oder einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtages
beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln
der Anwesenden Stimmberechtigten.
Diese Vereinsjugendordnung wurde auf dem ordentlichen Vereinsjugendtag 1999
beschlossen
Herne, 22. Januar 1999
Gez. Jugendvorstand
Genehmigt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des SV Wanne 1911 am
6. Februar 1999.
Gez. Hauptvorstand