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Vereinsstatuten
Vereinsjugendordnung | Vereinsstatuten |
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SV Wanne 1911 e.V. -Jugendabteilung- Vereinsjugendordnung 1. Die Jugendabteilung des SV Wanne 1911 besteht aus: a) allen weiblichen und männlichen jugendlichen Mitgliedern b) allen innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter c) allen in der Jugendabteilung gemeldeten erwachsenen Mitglieder 2. Die Jugendabteilung des SV Wanne 1911 e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel. 3. Aufgaben der Jugendabteilung des SV Wanne 1911 e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates a) die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports, als Teil der Jugendarbeit. b) die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude. c) die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge. d) die Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und der zeitgemäßen Gesellung. e) die Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen f) die Pflege internationaler Verständigung 4. Organe der Jugendabteilung des SV Wanne 1911 e.V. sind: a) der Vereinsjugendtag b) der Vereinsjugendvorstand c) der Vereinsjugendausschuß 5. Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Sie sind das oberste Organ der Jugend des SV Wanne 1911 e.V. Stimmberechtigt sind auf dem Vereinsjugendtag alle jugendlichen Mitglieder der A-, B- und C-Junioren-Jahrgänge, sowie die gewählten und berufenen Mitglieder des Jugendausschusses. Die unter Punkt 1 c genannten Mitglieder sind stimmberechtigt, sofern sie bereits 3 volle Kalendermonate Mitglied der Jugendabteilung sind. 6. Aufgaben des Vereinsjugendtages sind: a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses. b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses. c) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes. d) Entlastung des Vereinsjugendausschusses. e) Wahl des Vereinsjugendvorstandes und des Vereinsjugendausschusses. f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge. 7. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er ist zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventuell eingebrachter Anträge durch Aushang einzuberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung oder mit der Hälfte der Stimmen des Vereinsjugendausschusses muß ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen, mit einer Ladungsfrist von einer Woche, stattfinden. 8. Der Vereinsjugendtag ist beschlußfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Er wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist jedoch, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist. 9. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme. 10. Der Jugendvorstand besteht aus: a) dem Jugendausschußvorsitzenden (Jugendleiter) b) dem stellvertretenden Jugendausschußvorsitzenden c) dem Jugendgeschäftsführer d) dem Jugendkassierer e) dem stellvertretenden Jugendgeschäftsführer f) dem stellvertretenden Jugendkassierer Der Jugendausschuß besteht aus: a) dem Jugendvorstand b) den Trainern und Betreuern c) den Beisitzern d) bis zu 4 Jugendsprechern 11. Der Jugendvorstand vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Für die Verfügung über Konten und Depots der Jugendabteilung gilt, daß jeweils zwei Jugendvorstandsmitglieder gemeinsam über die entsprechenden Guthaben verfügen können. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter sind Mitglieder des erweiterten Vereinsvorstandes. 12. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. In den Vereinsjugendausschuß ist jeder Vereinsmitglied wählbar. Jugendliche Beisitzer und Jugendsprecher müssen zwischen 13 und 18 Jahren alt sein. 13. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Vereinsjugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. 14. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Jugendvorsitzenden binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen. Der geschäftsführende Vereinsvorstand hat das Recht an den Sitzungen des Jugendausschusses mit Stimmberechtigung teilzunehmen. 15. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereines. Er entscheidet über die Verwendung der öffentlichen zweckgebundenen Mittel, die der Jugendabteilung zufließen. Dies gilt auch für die Mittel, die der Vereinsvorstand der Jugendabteilung im Haushaltsplan zur Verfügung stellt. 16. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuß Unterausschüsse bilden. Die Beschlüsse dieser Ausschüsse bedürfen der Zustimmung der Jugendausschusses. 17. Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Jugendspielordnung des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbandes. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken. 18. Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtages beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden Stimmberechtigten. Diese Vereinsjugendordnung wurde auf dem ordentlichen Vereinsjugendtag 1999 beschlossen Herne, 22. Januar 1999 Gez. Jugendvorstand Genehmigt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des SV Wanne 1911 am 6. Februar 1999. Gez. Hauptvorstand |